AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

A. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Den Geschäftsbeziehungen zu unseren Vertragspartnern liegen ausschließlich die nachstehenden Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) zugrunde. Sie gelten für unsere Angebote, die Durchführung des jeweiligen Vertrages, insbesondere für unsere danach zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Mit der Auftragserteilung durch unsere Vertragspartner werden diese AGB ausdrücklich anerkannt. 2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts gelten unsere AGB auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

3. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Anerkennung von Abweichungen gilt grundsätzlich nur für den laufenden Vertrag. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung und Leistung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

B. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote, Preise, Kostenvoranschläge und sonstige Zusagen gelten als freibleibend, wenn sie nicht schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ist gegenüber einem verbindlichen Kostenvoranschlag die Ausführung zusätzlicher Arbeiten notwendig, so kann der Kostenvoranschlag ohne schriftliche Vereinbarung bis zu 10% überschritten werden. Für den Fall, dass darüber hinausgehende Überschreitungen des Kostenvoranschlages notwendig werden, setzen wir dem Vertragspartner eine Frist von 8 Tagen zur Stellungnahme. Erfolgt keine schriftliche Ablehnung, führen wir die Arbeiten in der von uns vorgesehenen Weise fort.
3. Wir sind nicht verpflichtet, die in Angeboten und Auftragsbestätigungen zugrunde gelegten An- und Vorgaben des Vertragspartners auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
4. Beschreibungen von Liefergegenständen, technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, die Bestandteil eines freibleibenden Angebotes sind, dienen lediglich der Illustration und sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
5. Sofern der Vertragspartner bei der Bestellung nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er ausschließlich eine bestimmte Ausführung der bestellten Ware wünscht oder dass von seinen An- und Vorgaben keinesfalls abgewichen werden soll, gehen wir davon aus, dass wir berechtigt sind, die im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung technisch veränderte Ausführung zu liefern, sofern dies dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der beiderseitigen berechtigten Interessen zumutbar ist.

6. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung angenommen. Unsere Rechnungsstellung gilt stets als schriftliche Auftragsbestätigung.

C. Urheber- und Verwertungsrechte

1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns uneingeschränkte Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor der Weitergabe an Dritte ist unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einzuholen. Unterlagen unseres Vertragspartners dürfen wir solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise die Belieferung oder einzelne Teilleistungen übertragen. 3. Planungsunterlagen und andere zu Angeboten gehörende Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird.

D. Preise

1. Unsere Preisangaben verstehen sich in EURO (€), sofern nichts anderes angegeben ist. 2. Sie gelten ab unserem Auslieferungsort, ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung, Verpackung, Aufstellung und Montage und sonstiger üblicher Nebenkosten.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich berechnet.

4. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als sechs Monaten, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung oder Montage angemessen zu erhöhen. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

5. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Vertragspartner, der nicht am kaufmännischen Verkehr teilnimmt, ein Kündigungsrecht zu.
6. Montagefestpreise, die als solche gekennzeichnet werden, umfassen Montagezeit, An- und Abfahrt sowie Verpackungskosten. Vorstehend genannte Kosten decken nicht etwaige Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie etwaige bauseits zu erbringende Vorbereitungsarbeiten wie Ausräumen von Räumen oder sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Materialien.

E. Lieferung und Lieferfristen

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Vertragspartners verlängern die Lieferzeit angemessen. Bei Lieferung auf Abruf beginnt die Lieferfrist mit Eingang des Abrufes bei uns.

2. Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen (z.B. Krieg, Blockade, Feuer, Naturkatastrophen, Aufruhr, Personalmangel durch Krankheit, Streik, Aussperrung, Betriebs- oder Transportstörungen, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten und behördlichem Eingriff) sind wir, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern. Die Lieferzeit verlängert sich um die Dauer der Störung bei Ereignissen höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Erfüllung unserer Leistung von Einfluss sind. Unter den genannten Umständen sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar wird. Dies gilt auch, wenn die genannten

Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.
3. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht oder mit nicht vertragsgerechter Qualität beliefert werden, obwohl wir rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, sind sowohl wir als auch unser Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Von kaufmännischen Fixgeschäften abgesehen, ist der Vertragspartner bei Überschreiten verbindlicher Liefertermine oder -fristen - auch in den im vorigen Absatz genannten Fällen - zum Rücktritt vom Vertrag erst dann berechtigt, wenn wir in Verzug geraten sind und eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen fruchtlos abgelaufen ist.
5. Geraten wir (ggf. bei Lieferungen an Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentliches Sondervermögen) aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so haften wir nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den nachgewiesenen eingetretenen Schaden ohne entgangenen Gewinn o.ä. begrenzt.
6. Wir sind in angemessenem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Der Vertragspartner kann bei Teillieferung vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist. Teillieferungen und Teilleistungen können von uns jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden. Gerät die Bezahlung einer Teillieferung in Verzug, so können wir die weitere Vertragserfüllung aussetzen.

F. Annahme, Rücknahme

1. Wenn der Vertragspartner nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht annehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz können wir pauschal 25% der Auftragssumme fordern. Dem Vertragspartner steht dabei der Nachweis offen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht uns im Einzelfall ein hoher Schaden, der die Schadenspauschale deutlich übersteigt, sind wir zur Geltendmachung dieses höheren Schadens berechtigt.

2. Der Vertragspartner bzw. dessen beauftragtes Personal ist bei Entgegennahme unserer Warenlieferung zu einer schriftlichen Bestätigung der Annahme durch vollnamentliche Unterschrift verpflichtet.
3. Eine etwaige Rücknahme von Ware erfolgt ausdrücklich unter Vorbehalt sowie nur nach vorheriger Absprache mit uns. Entstehende Kosten, wie Transport, Verpackung, Aufarbeitungs- und Rücknahmegebühren seitens der Vorlieferanten werden wir dem Vertragspartner weiterbelasten. Individualanfertigungen sind grundsätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen.

G. Transport, Gefahrenübergang und Versand

1. Transport, Transportweg und Verpackung werden bei fehlender besonderer Anweisung des Vertragspartners nach unserem besten Ermessen bestimmt, ohne dass wir dafür verantwortlich sind, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.
2. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht am Ort unseres Auslieferungslagers auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung unser Lager bzw. den Montageort verlassen hat. Ist die Ware transportbereit und verzögert sich der Transport oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Transport- oder Leistungsbereitschaft auf den Vertragspartner über. Die Gefahr geht in vorgenannter Weise auch dann auf den Vertragspartner über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

3. Auf Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners werden wir die Ware gegen die

gewöhnlichen Transportgefahren versichern.
4. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei vereinbarten Probestellungen zur Übernahme der Sorgfaltspflicht für die überlassene Ware und zur Erstattung sämtlicher Kosten die durch die Probestellung verursacht werden sowie etwaiger durch den Gebrauch entstehender Rückabwicklungs- und Reparaturkosten.
5. Zur Ansicht, Erprobung, miet- oder leihweise bestellte bzw. überlassene Ware ist auf unser Verlangen während der Überlassungsdauer vom Kunden auf seine Kosten gegen die üblichen Gefahren (mindestens Feuer, Wasser, Diebstahl) zu versichern und bei Nichtabnahme auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an uns zurückzusenden. Nach der Rücksendung eventuell auftretende Rückabwicklungs- und Reparaturkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
6. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Vertragspartner bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

H. Aufstellung und Montage

1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gilt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, dass der Vertragspartner nach unseren Richtlinien die Räumlichkeiten zur Montage vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen hat, dass die notwendigen Stromanschlüsse und technischen Einrichtungen vorhanden sind.

2. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Vertragspartner zu vertreten hat (Gläubigerverzug), so hat er in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen unseres Personals zu tragen.

I. Gewährleistung und Untersuchungspflicht

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von 7 Werktagen nach Übergabe bzw. Gefahrenübergang, nicht offensichtliche Mängel binnen derselben Frist nach deren Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe der einzelnen Mängel zu rügen. Von etwaigen Beförderern kürzer festgelegte Fristen für Schadensmeldungen haben Vorrang und sind vom Vertragspartner zu beachten. Andernfalls sind diesbezügliche Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Ein Recht auf Selbstbeseitigung des Mangels und auf Ersatz des dadurch verursachten Kostenaufwandes steht dem Vertragspartner nicht zu.
3. Verweigern wir die Mangelbeseitigung oder Neulieferung, wird sie für den Vertragspartner unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, mit denen der gelieferte Gegenstand nicht bereits bei Gefahrenübergang behaftet war. Insbesondere übernehmen wir keine Mängelhaftung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme seitens des Vertragspartners oder Dritter, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn seitens des Vertragspartners oder Dritter ohne Zustimmung von uns an der Ware Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die mit dem geltend gemachten Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen.
5. Gewährleistungsansprüche dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
6. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten folgende Gewährleistungszeiträume:

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Vertragspartner.

7. Im nicht-kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche auch für alle anderen Ansprüche des Vertragspartners einschließlich vertraglicher und außervertraglicher Schadensersatzansprüche.

J. Haftung

1. Soweit vorstehend nichts anderes geregelt worden ist, ist unsere Haftung auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden. Sie gilt ferner nicht, wenn Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder aufgrund einer von uns erteilten Garantie geltend gemacht werden. Schließlich gilt sie nicht, soweit wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

K. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (bei Schecks bis zu deren vorbehaltloser Einlösung) unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken, wie z.B. Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur

Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

7. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

L. Zahlungsmodalitäten

1. Unsere Rechnungen sind - soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist - nach Erhalt netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten und Zinsen verwendet und dann zur Tilgung der ältesten Rechnung.

2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
3. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Ist der Vertragspartner Kaufmann beträgt der (Verzugs-) Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns in Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Der Vertragspartner darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners mit nicht aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

M. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner folgenden Ansprüche, insbesondere für Lieferungen und Zahlungen, ist Fehmarn, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener UNICITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge wird ausgeschlossen.

3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Fehmarn, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist oder wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des

Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch bei dem für den Sitz des Vertragspartners zuständigen Gericht zu verklagen.

N. Datenverarbeitung

Der Vertragspartner wird hiermit darüber informiert, dass wir seine - personenbezogenen - Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Geschäftsverbindung speichern und automatisch verarbeiten.

O. Inkrafttreten

Diese Bedingungen gelten ab 01.01.2012.
X-Vision-X, Industriestrasse 96, 75181 Pforzheim